Willkommen
Herzlich willkommen auf der Webseite der Kanzlei PECHER. Wir freuen uns, dass Sie unsere Internet-Präsenz besuchen. Als modernes Unternehmen wollen wir Sie auch online mit allen Informationen rund um unsere Angebote versorgen.
In aller Kürze sollten Sie folgendes über uns wissen. Wir sind ein junges Team, dessen besondere Kompetenz im Bereich internationaler Rechtsgebiete liegt.
Hierunter fallen vor allem das Erb- & Familienrecht, das deutsche und das Firmengründungsrecht der USA und England, das Vertragsrecht der USA einschließlich dessen Vertragsgestaltung, die Durchsetzung (Vollstreckung) deutscher Titel in den USA und das Einwanderungsrecht der USA in der Regel auch als „Immigration Law“ bekannt.
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Deutsches Einwanderungsrecht
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Für diesen Inhalt steht leider keine Übersetzungen zur Verfügung. Originaltext wird angezeigt.
We are offering a wide variety of German legal services for businesses and individuals living in Germany as well as living in the U.S.
However, we specialize in German Probate Law, German Inheritance Law, International Wills, German Family Law, German Divorce Law, German Custody matters, German Alimony / Spousal Support matters, German Immigration Law, German Contract Law and Contract Review, and we provide legal Expert Witness services and legal translation services.
Furthermore, we represent clients who want retain their German citizenship while obtaining U.S. citizenship.
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Apostillen
Oft brauchen deutsche Staatsangehörige Kopien von Urkunden und dazu Beglaubigungen.
Beglaubigte Urkunden nach dem deutschen Beurkundungsgesetz zu erhalten, ist nicht ganz einfach.
Teilweise wird geglaubt, dass ein amerikanischer sogenannter Public Notary solche Beglaubigungen vornehmen kann. Dies ist nicht richtig, denn Public Notary kann unter bestimmten Voraussetzungen fast jeder werden. Eine juristische Ausbildung ist hierfür nicht erforderlich!
Abhängend von der Art der Beglaubigung können sogenannte Apostillen beantragt werden.
Eine Apostille ist die vereinfachte Form der Legalisierung einer Urkunde zwecks Verwendung im Ausland oder in Ihrem Fall gegebenenfalls in Deutschland, wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung eines Konsuls durch eine inländische Behörde bestätigt wird.
Ob im Einzelfall eine Apostille ausreichend ist, ergibt sich aus den zwischenstaatlichen Abkommen.
Falls eine Apostille nicht ausreichend ist, z.B. bei Erbschaftssachen, muss das zuständige Generalkonsulat kontaktiert werden.
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weiter … [Urkunden & Apostillen]
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US Konsulate in Deutschland

Konsularische Bezirke
Zunächst ist maßgebend, welches Konsulat, Frankfurt a.M. oder Berlin für Sie zuständig ist.
Berlin: Clayallee 170, 14195 Berlin.
Berlin bearbeitet Anträge für Nichteinwanderungsvisa - außer K (Verlobten-), E-1- (Handels-) und E-2 (Investoren-) Visa - für Antragsteller mit Wohnsitz in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Bremen.
Frankfurt: Gießener Str. 30, 60435 Frankfurt am Main.
Frankfurt akzeptiert alle Anträge für Nichteinwanderungsvisa für Personen mit Wohnsitz in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland, Bayern und Nordrhein-Westfalen. Außerdem bearbeitet Frankfurt alle Anträge auf Einwanderungsvisa und K (Verlobten-) Visa (beide Kategorien nur mit Termin), E-1 (Handels-) und E-2 (Investoren-) Visa für Personen in ganz Deutschland.
Seit 2006 kann man auch bei anderem Konsulat wählen, z.B. München, wählen.
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Ferner soll Deutschen geholfen werden, die bereits in den USA dauerhaft oder vorübergehend leben und anwaltliche Unterstützung z.B. beim Erhalt der amerikanischen Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft benötigen.
Es ist nunmehr nach deutschem Recht möglich, trotz Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft, die deutsche Staatsbürgerschaft beizubehalten. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, damit das zuständige Amt die Bewilligung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft erteilt.
Ferner kann es oft zu Schwierigkeiten kommen, wenn Nachlässe sich in Deutschland befinden und Sie waren schon seit Jahren nicht mehr in Deutschland. Bei der Durchsetzung von Nachlassansprüchen ist es oft von entscheidender Bedeutung einen vertrauenswürdigen Vertreter vor Ort zu haben, damit die Nachlassauflösung gerecht von statten geht. Durch unsere Präsenz in Deutschland und unsere Erfahrung mit dem Recht der USA, insbesondere dem U.S. amerikanischen Erbrecht, können wir erfolgreich Nachlassansprüche in Deutschland als auch in den USA durchsetzen. Egal, ob Sie sich in den USA oder in Deutschland befinden.
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Möchten Sie die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen und trotzdem ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht verlieren? Dies ist grundsätzlich möglich, sofern Sie vor Annahme der U.S. amerikanischen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung vom deutschen Bundesverwaltungsamt erlangt haben. Folgend die rechtliche Grundlage, Voraussetzungen und Auswirkungen. |
Grundsätzlich verliert ein Deutscher mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß §25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz, automatisch seine Staatsangehörigkeit. (§§ 17 Nr.2, 25 Abs.1 StAG).
D.h. der deutsche Pass ist automatisch weg und wird bei nächster Gelegenheit, z.B. bei einer Passverlängerung beim deutschen Konsulat eingezogen.
Nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz ist allerdings ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft VOR Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit möglich.
Die behördliche Entscheidung über Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung. Was heißt das für Sie?
Die behördliche Entscheidung ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar, d.h. daraufhin, ob die Behörde ihre Argumente ermessensfehlerfrei ausgelegt hat...
Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welches zum 01.01.2000 in Deutschland in Kraft getreten ist, kann der Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft unter wesentlich erleichterten Bedingungen gestellt werden.
Nach der alten Gesetzeslage kam es für die behördliche Ermessensentscheidung entscheidend darauf an, ob ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft bestand oder ob der Antragsteller durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates zum Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit veranlasst wurde. Insgesamt wurde die Vorschrift sehr restriktiv ausgelegt.
Auch nach der Neuregelung bleibt die Entscheidung über den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit eine Ermessensentscheidung. Allerdings wird nach der Neureglung des § 25 Absatz 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde gelegt.
D.h. bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland gegeben sind.
Für die Beantwortung dieser Frage, werden die vom Bundesinnenministerium ausgearbeiteten Verwaltungsvorschriften herangezogen. Nach diesen Verwaltungsvorschriften orientiert sich die Beurteilung fortbestehender Bindungen an Deutschland daran,
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• ob Beziehungen zu nahen Verwandten in Deutschland unterhalten werden, |
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• ob Eigentum an Immobilien in Deutschland besteht, |
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• ob eine Wohnung zur Eigennutzung unterhalten wird, |
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• ob der Antragsteller in Deutschland Renten- oder Versicherungsleistungen erhält oder erwartet oder ob bei Angehörigen international Tätiger, auch ausländischer Unternehmen, Institutionen oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegt haben, die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt. |
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis herbeizuführen, ist abweichend von der bisherigen Regelung das Bundesverwaltungsamt in Köln als zentrale Stelle zuständig.
Was heißt Obiges für Sie?
Trotz der Vereinfachung im Rahmen der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, sollten Argumente für den Beibehaltungsantrag gründlich überlegt und abgewogen werden - da die Beibehaltungsentscheidung nach wie vor eine Ermessensentscheidung ist und demzufolge bei Ablehnung des Antrages die Entscheidung nur hinsichtlich eventuell unterlaufener Ermessensfehler überprüft werden kann.
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