Adoption in Germany

A. Grundsätze

  1. Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen, § 1752 I BGB.
  2. Erforderlich ist ein gerichtliches "Adoptionsdekret".  Bei Auslandsbezug kann ein zusätzlicher Tenor erforderlich werden.
  3. Zuständig sind die Amtsgerichte.
  4. Besonderheiten gelten in Todesfällen:
    (a) Tod des Kindes: Das Dekret darf nicht ergehen bzw. wird unwirksam, wenn das Kind vor der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden stirbt, § 1753 I BGB.
    (b) Tod des Annehmenden: Eine zuvor wirksam beurkundete Annahmeerklärung wird nicht unwirksam und kann noch positiv beschieden werden - schon wegen der erbrechtlichen Folgen, § 1753 II BGB. Die Annahme gilt als vor dem Tod erfolgt, § 1753 III BGB. Mit dem Tod entfällt das Verbot der Kettenadoption § 1742 BGB.
  5. Wirkungen der Annahme im internationalen Rechtsverkehr
    Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Ländern der Welt unterschiedlich ausgestaltet. Dies betrifft nicht etwa nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann oder wie sich das Verfahren im einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, können sehr unterschiedlich sein. Hierbei spielt keine Rolle, ob ein Land Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens ist oder nicht, denn das Übereinkommen macht insoweit keine Vorgaben, sondern lässt das materielle Adoptionsrecht der Länder unberührt. Hinsichtlich der Wirkungen einer Adoption unterscheidet man zwischen einer starken und einer schwachen Adoption. Bei einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption bleiben restliche Rechtsbeziehungen, etwa Erbrechte oder Unterhaltspflichten, zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten. 

Ob eine starke oder eine schwache Adoption vorliegt, hat Einfluss beispielsweise auch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Regel vermittelt nur eine Adoption mit starken Wirkungen einem Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbür gerschaft, wenn mindestens einer der Annehmenden deutscher Staatsangehöriger ist.

Für die entsprechenden Länder, deren Adoptionsgesetz eine starke bzw. schwache Wirkung hat, kontaktieren Sie uns bitte.