Child Support

Neue Düsseldorfer Tabelle 1. Januar 2010

 


Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (Trennungskinder, i.d.R. Scheidungskinder) richtet sich gemäß § 1612a BGB nach dem Kinderfreibetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes.


Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrages zum 1. Januar 2010 sind auch die Beträge für den Kindesunterhalt (Unterhaltsbedarf des Kindes) zum 01.01.2010 deutlich und zwar im Durchschnitt um rund 13 Prozent gestiegen. Auch der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende erhöht sich entsprechend. Entsprechend ändert sich auch die Höhe des Unterhaltszahlbetrages wegen Anrechnung von Kindergeld. Der vorgenannte Link führt zu einem Artikel mit wichtigen Hinweisen für die Festlegung der Unterhaltszahlung in der Praxis und zur (hälftigen) Anrechnung von Kindergeld. Die Werte in der nachstehenden Tabelle sind daher für die zu leistende Unterhaltszahlung ggf. um das "halbe" Kindergeld zu reduzieren.

Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum und den Selbstbehalt wird wahrscheinlich auch die Höhe des Kindesunterhalts beeinflussen. Die "abgelöste" vorherige Düsseldorfer Tabelle kann hier aufgerufen werden.

 

Rechtliche Grundlage der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Es ist ein Regelwerk, das aufzeigt, wie viel Unterhalt geschiedene Eltern ihren Kindern schulden. Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle - obwohl ohne Gesetzeskraft - berechnen die Gerichte weitgehend die Höhe der Unterhaltszahlung. Der Inhalt der "Unterhaltstabelle" nebst Anmerkungen zur Unterhaltstabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Die Anmerkungen zur Unterhaltstabelle (siehe vorgenannter Link) sind der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf entnommen und nur durch passende Gesetzeslinks erweitert worden.


Die Düsseldorfer Tabelle basierte bis zum 31.12.2007 auf der Regelbetragverordnung, die der Gesetzgeber alle 2 Jahre bzw. nach Bedarf erneuerte und damit den Regelbetrag vorgab. Die Regelbetragverordnung war eine Rechtsverordnung zur Regelung des Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder. Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 entfallen. Seitdem ergeben sich die Mindestunterhaltsbeträge aus § 1612a BGB.


Unterhaltsleitlinien vom Oberlandesgericht Köln: Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien binden nicht die Richter und folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien.


Von der Website des OLG Düsseldorf kann ein kurzes PDF-Dokument mit Vergleichssätzen 2010 zum Vorjahr aufgerufen werden.

Das Kindergeld beträgt in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG seit dem 1. Januar 2009 für das 1. und 2. Kind jeweils 164 Euro monatlich, für das 3. Kind 170 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind 195 Euro monatlich. Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind, allerdings kann sich durch ein sog. Zählkind eine andere Zählweise für Kinder aus verschiedenen Beziehungen ergeben.

Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 61 ff. EStG), für beschränkt Steuerpflichtige [mit weiteren Voraussetzungen] das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Wer bekommt Kindergeld?

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer Deutscher ist und in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wenn die Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im Ausland beschäftigt sind (Grenzgänger) gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates (Ausnahme Schweiz aufgrund eines bilateralen Abkommens: Solange ein versicherungspflichtig beschäftigtes Elternteil in Deutschland lebt wird das Kindergeld diesem gezahlt). In Deutschland wohnende Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis besitzen. Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger (sowie Norweger, Isländer und Schweizer), die in Deutschland wohnen, können dagegen Kindergeld auch unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus beantragen.

Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder berücksichtigt (leibliche und adoptierte Kinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern, nicht die Kinder. Eine Ausnahme besteht nur bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern. Der Kindergeldanspruch kann jedoch von den Eltern an die Kinder abgetreten werden, so dass diese das Kindergeld selbst geltend machen können.

Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollendung erfolgt am Vorabend des Geburtstages) gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitsuchend gemeldet ist und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt.

In Einzelfällen wird gemäß § 32 Abs. 5 EStG über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.

Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen. Seit 2004 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 7.680 Euro (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro). Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet (seit 2004 pro Monat 640 Euro). Ebenfalls nach Monaten (also Zwölfteln) bemessen werden der Arbeitnehmerpauschbetrag und die Kostenpauschalen. Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen alle Einkünfte des Kindes. Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden. ei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro zu berücksichtigen, falls keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Beiträge höher sind als die Einkommensgrenze von 7.680 Euro, besteht kein Kindergeldanspruch. Das für das laufende Jahr bereits erhaltene Kindergeld muss dann komplett zurückgezahlt werden.

Wie bekomme ich Kindergeld?


Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Es kann grundsätzlich nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, wobei eine Geburtsurkunde oder eine Lebensbescheinigung vorzulegen ist. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle zugleich Familienkasse. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Der Kindergeldanspruch verjährt gemäß § 45 Sozialgesetzbuch I vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Zur Antragstellung für behinderte Kinder über 27 Jahren werden ein gültiger Schwerbehindertenausweis und das Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung benötigt. Nach § 60 Sozialgesetzbuch I ist der Kindergeldempfänger verpflichtet, Änderungen zu melden. Kindergeld ist gem. § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden. Dies bedeutet, dass sich der aus dem Unterhaltsanspruch resultierende Zahlbetrag um das ganze oder hälftige Kindergeld vermindert. Lebt der Unterhaltsgläubiger (= Kind) bei einem Elternteil (= Unterhaltspflicht des zweiten Elternteiles wird durch Betreuung des Kindes erfüllt), vermindert sich der Zahlbetrag um die Hälfte des (dem zweiten Elternteil ausbezahlten) Kindergeldes, § 1612b Abs. I Nr. 1 BGB. Lebt der Unterhaltsgläubiger weder bei dem einen noch dem anderen Elternteil, z. B. Volljährige mit eigenem Hausstand, so wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, § 1612b Abs. I Nr. 2 BGB.