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A. Grundsätze
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Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen, § 1752 I BGB.
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Erforderlich ist ein gerichtliches "Adoptionsdekret". Bei Auslandsbezug kann ein zusätzlicher Tenor erforderlich werden.
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Zuständig sind die Amtsgerichte.
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Besonderheiten gelten in Todesfällen:
(a) Tod des Kindes: Das Dekret darf nicht ergehen bzw. wird unwirksam, wenn das Kind vor der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden stirbt, § 1753 I BGB.
(b) Tod des Annehmenden: Eine zuvor wirksam beurkundete Annahmeerklärung wird nicht unwirksam und kann noch positiv beschieden werden - schon wegen der erbrechtlichen Folgen, § 1753 II BGB. Die Annahme gilt als vor dem Tod erfolgt, § 1753 III BGB. Mit dem Tod entfällt das Verbot der Kettenadoption § 1742 BGB.
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Wirkungen der Annahme im internationalen Rechtsverkehr
Das Adoptionsrecht ist in den verschiedenen Ländern der Welt unterschiedlich ausgestaltet. Dies betrifft nicht etwa nur die Voraussetzungen, unter denen ein Kind adoptiert werden kann oder wie sich das Verfahren im einzelnen gestaltet. Auch die Wirkungen, die eine Adoption entfaltet, können sehr unterschiedlich sein. Hierbei spielt keine Rolle, ob ein Land Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens ist oder nicht, denn das Übereinkommen macht insoweit keine Vorgaben, sondern lässt das materielle Adoptionsrecht der Länder unberührt. Hinsichtlich der Wirkungen einer Adoption unterscheidet man zwischen einer starken und einer schwachen Adoption. Bei einer schwachen oder auch unvollständigen Adoption bleiben restliche Rechtsbeziehungen, etwa Erbrechte oder Unterhaltspflichten, zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten.
Ob eine starke oder eine schwache Adoption vorliegt, hat Einfluss beispielsweise auch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Regel vermittelt nur eine Adoption mit starken Wirkungen einem Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbür gerschaft, wenn mindestens einer der Annehmenden deutscher Staatsangehöriger ist.
Für die entsprechenden Länder, deren Adoptionsgesetz eine starke bzw. schwache Wirkung hat, kontaktieren Sie uns bitte. |
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Your dream to have children has not come true yet, so you have decided to adopt... An adoption requires a lot of patience and lots of paperwork must be completed. Moreover, lots of hurdles need to be overcome.
In the following we would like to provide you some information regarding an adoption within Germany. |
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Stiefkindadoption
Die Besonderheit der Stiefelternadoption besteht darin, dass ein leiblicher Elternteil weiterhin mit dem Kind lebt und eine neue Hauptbezugsperson hinzugekommen ist. Die Adoption durch Stiefeltern ist möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Voraussetzungen der Stiefkindadoption sind:
- Mindestens ein Jahr Ehedauer und insgesamt drei Jahre Zusammenleben der Ehepartner mit dem Kind.
- Zwischen dem oder der Annehmenden und dem Kind muss ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein. Dies wird zu Beginn der Ehe kaum vom Vormundschaftsgericht bejaht werden können.
- Der leibliche Elternteil muss in die Adoption einwilligen und dies bei einem Notar beurkunden lassen.
- Der Antrag auf Adoption wird bei einem Notar gestellt.
Die Entscheidung trifft das Amtsgericht.
Folgende Unterlagen werden notwendig sein:
- Darstellung der Lebensgeschichte
- Fotos neueren Datums
- Ausgefüllter Fragebogen
- Ärztliches Gesundheitszeugnis des Annehmenden
- Einkommensnachweise
- Führungszeugnis des Annehmenden
- Kopien des Scheidungsurteils
- Kopien der Sterbeurkunde, falls ein Elternteil verstorben ist
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde des Kindes
- Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe der Staatsangehörigkeit
- Freigabe des anderen leiblichen Elternteils
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Besonderheiten treten bei gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften auf. Insofern bitten wir Sie uns zu kontaktieren per telefon 989.687.5255 und einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren.
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Our services pertaining to U.S. Family Law matters include:
- Divorce Proceedings
- Spousal Support /Alimony
- Custody Proceedings
- Prenuptial Agreements
Our services pertaining to German Family Law matters include:
- Initiating Divorce Proceedings in Germany
- Claiming & enforcing Spousal Support in Germany before a German court
- Claiming & enforcing Child Support in Germany before a German court
- Claiming and establishing Legal and Physical Custody before the German Court
- Adoption Proceedings in Germany
- German Lebenspartnerschaftsgesetz
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