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Höhe des Kindergeldes pro Monat - Freibeträge pro Kind und Jahr
Jahr
erstes Kind
zweites Kind
drittes Kind
viertes etc.
Kinder-
freibetrag
Betreuungs-
freibetrag
Bis 1995 wird das Kindergeld zusätzlich zum
Kinderfreibetrag gewährt.
Bei niedrig verdienenden Anspruchsberechtigten Zuschläge; bei höher
verdienenden Abschläge zum Kindergeld.
1986
50 DM
100 DM
220 DM
240 DM
2484 DM
-
1989
50 DM
100 DM
220 DM
240 DM
3024 DM
-
1.7.1990
50 DM
130 DM
220 DM
240 DM
3024 DM
-
1991
50 DM
130 DM
220 DM
240 DM
3024 DM
-
1992
70 DM
130 DM
220 DM
240 DM
4104 DM
-
1993
70 DM
130 DM
220 DM
240 DM
4104 DM
-
1994
70 DM
130 DM
220 DM
240 DM
4104 DM
-
1995
70 DM
130 DM
220 DM
240 DM
4104 DM
-
Ab 1996 wird von Amts wegen durch das
Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung/-erklärung geprüft, ob statt
des Kindergeldes die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen günstiger wäre! Steuerklassenwahl
bei Eheleuten
1996
200 DM
200 DM
300 DM
350 DM
6264 DM
-
1997
220 DM
220 DM
300 DM
350 DM
6912 DM
-
1998
220 DM
220 DM
300 DM
350 DM
6912 DM
-
1999
250 DM
250 DM
300 DM
350 DM
6912 DM
-
2000
270 DM
270 DM
300 DM
350 DM
6912 DM
3024 DM
2001
270 DM
270 DM
300 DM
350 DM
6912 DM
3024 DM
2002
154 EUR
301,20 DM
154 EUR
301,20 DM
154 EUR
301,20 DM
179 EUR
350,09 DM
3648 EUR
7134 DM
2160 EUR
4224 DM
2003
154 EUR
154 EUR
154 EUR
179 EUR
3648 EUR
2160 EUR
2004
154 EUR
154 EUR
154 EUR
179 EUR
3648 EUR
2160 EUR
2005
154 EUR
154 EUR
154 EUR
179 EUR
3648 EUR
2160 EUR
2006
154 EUR
154 EUR
154 EUR
179 EUR
3648 EUR
2160 EUR
2007
154 EUR
154 EUR
154 EUR
179 EUR
3648 EUR
2160 EUR
2008
154 EUR
154 EUR
154 EUR
179 EUR
3648 EUR
2160 EUR
2009
164 EUR
164 EUR
170 EUR
195 EUR
3864 EUR
2160 EUR
Das Kindergeld beträgt in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG seit dem 1. Januar 2009 für das 1. und 2. Kind jeweils 164 Euro monatlich, für das 3. Kind 170 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind 195 Euro monatlich. Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind, allerdings kann sich durch ein sog. Zählkind eine andere Zählweise für Kinder aus verschiedenen Beziehungen ergeben.
Rechtsgrundlage für das Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 61 ff. EStG), für beschränkt Steuerpflichtige [mit weiteren Voraussetzungen] das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Wer bekommt Kindergeld?
Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer Deutscher ist und in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder im Ausland wohnt, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wenn die Eltern in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im Ausland beschäftigt sind (Grenzgänger) gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates (Ausnahme Schweiz aufgrund eines bilateralen Abkommens: Solange ein versicherungspflichtig beschäftigtes Elternteil in Deutschland lebt wird das Kindergeld diesem gezahlt). In Deutschland wohnende Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis besitzen. Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger (sowie Norweger, Isländer und Schweizer), die in Deutschland wohnen, können dagegen Kindergeld auch unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus beantragen.
Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder berücksichtigt (leibliche und adoptierte Kinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern, nicht die Kinder. Eine Ausnahme besteht nur bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern. Der Kindergeldanspruch kann jedoch von den Eltern an die Kinder abgetreten werden, so dass diese das Kindergeld selbst geltend machen können.
Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollendung erfolgt am Vorabend des Geburtstages) gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitsuchend gemeldet ist und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt.
In Einzelfällen wird gemäß § 32 Abs. 5 EStG über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.
Eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes können zum Verlust des Kindergeldes führen. Seit 2004 beträgt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge jährlich gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 7.680 Euro (2001: DM 14.040, 2002 und 2003: je 7.188 Euro). Besteht der Kindergeldanspruch nur während eines Teiles des Kalenderjahres, wird die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten berechnet (seit 2004 pro Monat 640 Euro). Ebenfalls nach Monaten (also Zwölfteln) bemessen werden der Arbeitnehmerpauschbetrag und die Kostenpauschalen. Zu den eigenen Einkünften des Kindes zählen alle Einkünfte des Kindes. Einkünfte sind steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Eigene Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, soweit sie nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind; diese Bezüge dürfen um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden. ei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist der Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro zu berücksichtigen, falls keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Abzug der genannten Beiträge höher sind als die Einkommensgrenze von 7.680 Euro, besteht kein Kindergeldanspruch. Das für das laufende Jahr bereits erhaltene Kindergeld muss dann komplett zurückgezahlt werden.
Wie bekomme ich Kindergeld?
Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Es kann grundsätzlich nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, wobei eine Geburtsurkunde oder eine Lebensbescheinigung vorzulegen ist. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die Vergütungsstelle zugleich Familienkasse. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Der Kindergeldanspruch verjährt gemäß § 45 Sozialgesetzbuch I vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Zur Antragstellung für behinderte Kinder über 27 Jahren werden ein gültiger Schwerbehindertenausweis und das Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung benötigt. Nach § 60 Sozialgesetzbuch I ist der Kindergeldempfänger verpflichtet, Änderungen zu melden. Kindergeld ist gem. § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden. Dies bedeutet, dass sich der aus dem Unterhaltsanspruch resultierende Zahlbetrag um das ganze oder hälftige Kindergeld vermindert. Lebt der Unterhaltsgläubiger (= Kind) bei einem Elternteil (= Unterhaltspflicht des zweiten Elternteiles wird durch Betreuung des Kindes erfüllt), vermindert sich der Zahlbetrag um die Hälfte des (dem zweiten Elternteil ausbezahlten) Kindergeldes, § 1612b Abs. I Nr. 1 BGB. Lebt der Unterhaltsgläubiger weder bei dem einen noch dem anderen Elternteil, z. B. Volljährige mit eigenem Hausstand, so wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, § 1612b Abs. I Nr. 2 BGB.